Antrag / Anfrage / Rede
Änderung der Gestaltungssatzung - Update -
Genehmigung von Photovoltaik- und Solaranlagen in der Ganghofersiedlung
BESCHLUSSVORSCHLAG
Die Gestaltungssatzung für die Ganghofersiedlung in der Fassung vom 05.10.2004 (Beschluss vom 28.10.2004) wird so verändert, dass die Installation von Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Wichtig ist dabei, dass die Module den gestalterischen Gesamteindruck nicht stören und unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten vertretbar sind.
Die Satzungsänderung betrifft
§4 Bauliche Gestaltung der Erweiterungsbauten für den Haustyp 1,
Absatz 2 Gauben, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und zusätzliche Dachaufbauten
„Lichtkuppeln und Solaranlagen mit flach aufgeständerten Modulen sind zulässig. […] Weitere Dachaufbauten sind nicht zulässig.“
BEGRÜNDUNG
In der Ganghofersiedlung wurden in der Vergangenheit mehrfach Anträge auf die Genehmigung der Installation von PV-Anlagen gestellt. Diese wurden bisher immer unter dem Aspekt der Denkmalpflege und der Nichtvereinbarkeit mit der Satzung abgelehnt.
Nun haben sich zwischenzeitlich sowohl die denkmalpflegerische Beurteilung bezüglich Solaranlagen[1] als auch die Bedeutung des Ausbaus regenerativer, regional erzeugter Energien verändert.
Im „Leitbild Energie und Klima“ vom März 2017 kommt der Förderung von PV-Anlagen ein besonderer Stellenwert zu.
Inzwischen ist die Gruppe von interessierten Bewohnern auf etwa 40 angewachsen. Eine generelle Ablehnung ist derzeit (aufgrund der bisherigen Praxis) üblich. Die bisherigen Rahmenbedingungen bezüglich der Satzung und die Gleichbehandlung der Antragsteller waren hier wegweisend. In Zeiten, in denen die Gesellschaft den Klimawandel als drängendes Problem erkannt hat, ist dieses Vorgehen allerdings für die Bürger unverständlich geworden. Eine Veränderung der Rahmenbedingungen in Form einer Satzungsänderung kann hier Klarheit schaffen. Der Verwaltung wäre so die Möglichkeit gegeben, ab sofort Anträge anders zu beurteilen und Änderung der Gestaltungssatzung Ganghofersiedlung zu genehmigen.
In der Broschüre Solarenergie und Denkmalpflege des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom November 2012[2] gibt es Hinweise und Beispiele, wie PV-Module an Baudenkmälern angebracht werden können, so dass sie optisch nicht stören. Diese könnten als Richtlinie zur Beurteilung herangezogen werden.
Die Verwaltung könnte unter den veränderten Rahmenbedingungen ab sofort vorliegende Anträge erneut prüfen und ggf. positiv bescheiden.
[1] Die Beratungsrichtlinie 01/2012 des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 22. März 2012 (Zitat: II. Solaranlagen, 2. Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen, dort g): Zu denkmalverträglichen Lösungen kann die Anbringung auf untergeordneten Nebengebäuden oder an nicht einsehbaren Stellen führen.
[2] Broschüre: Solarenergie und Denkmalpflege (November 2012), Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München http://www.blfd.bayern.de/medien/solarenergie_und_denkmalpflege.pdf
Update: Der Antrag musste am 19.11.2019 im Ausschuss für Stadtplanung, Verkehr und Wohnungsfragen zurückgezogen werden.